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Rufnummernmitnahme: Das ist wichtig!

Rufnummernmitnahme Mobilfunk und Festnetz – lebenslanges Recht auf die eigene Rufnummer

Für die einmal zugeteilte Rufnummer hat man innerhalb bestimmter Vorgaben ein lebenslanges Nutzungsrecht – sowohl im Mobilfunk als auch im Festnetz. Demnach muss der alte Anbieter die Nummer freigeben, wenn man zu einem anderen Vertragspartner wechseln möchte. Aufgrund der Anpassung des Telekommunikationsgesetzes 2012 gibt es aber grundlegende Unterschiede bei der Rufnummernmitnahme von Mobilfunk und Festnetz. Welche Dinge zu beachten sind, damit der Wechsel reibungslos klappt, das haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Mobilfunk – darauf müssen Sie achten, wenn Sie Ihre Handynummer mitnehmen möchten

Bevor Sie den alten Vertrag fristgerecht kündigen, prüfen Sie Ihre Daten (Firmenname, Kundennummer, Rufnummer), die beim alten Anbieter hinterlegt sind und aktualisieren Sie sie bei Bedarf vor Vertragende. Denn für eine erfolgreiche Portierung müssen diese Daten identisch beim neuen und alten Anbieter angegeben werden. Achten Sie z. B. auf die Schreibweise Ihres Firmennamens, Abkürzungen, Adressänderungen etc. Änderungen kann der alte Anbieter nur vor Vertragsende vermerken.

Kündigen Sie Ihren alten Vertrag fristgerecht und vermerken Sie auf dem Kündigungsschreiben den Wunsch, Ihre Rufnummer mit zu einem neuen Anbieter zu nehmen. Der alte Anbieter setzt dann in Ihrem noch laufendem Vertrag ein sog. Opt-in, die die Freigabe Ihrer Rufnummer sicherstellt.

Senden Sie die Kündigungsbestätigung zusammen mit dem Portierungsauftrag an den neuen Anbieter. Achten Sie dabei wie bereits angesprochen darauf, dass die Daten zu Firmenname, Kundennummer, Rufnummer identisch beim alten und neuen Vertrag angegeben sind.

Die Portierung erfolgt in der Regel zwischen 0 und 6 Uhr. Tauschen Sie nach erfolgter Portierung Ihre SIM-Karte.

Für die Portierung berechnet der alte Anbieter eine Gebühr. Diese darf er laut Gesetz bis zu einer Höhe von derzeit 30,72 EUR brutto für seinen Verwaltungsaufwand erheben. Oftmals wird diese Bearbeitungsgebühr aber vom neuen Anbieter in Form einer Gutschrift rückvergütet.

1. Rufnummernmitnahme zum Vertragsende:

Den Beginn des neuen Vertrages sollten Sie möglichst nah an das Ende des alten Vertrages legen.

2. Portierung vor Ende der Vertragslaufzeit:

Möchten Sie Ihre Mobilfunkrufnummer bereits vor Ende des laufenden Vertrages zu einem neuen Anbieter mitnehmen, so ist dies jederzeit möglich. Dies beendet aber nicht den noch laufenden, alten Vertrag. D. h. Sie müssen die Grundgebühr für diesen bis Vertragsende weiterbezahlen. Nach erfolgter, vorzeitiger Portierung erhalten Sie für den Altvertrag eine neue Rufnummer, die Sie selbstverständlich auch nutzen können.

3. Rufnummernmitnahme nach Vertragsende:

Manch einem fällt erst nach Ende des alten Vertrags auf, dass er vergessen hat, die Portierung seiner Rufnummer zu beantragen. In der Regel ist auch dann – innerhalb einer gewissen Zeitspanne – noch eine Rufnummernmitnahme möglich. Allerdings ist man in diesem Fall auf die Kulanz des neuen Anbieters angewiesen. Der alte Anbieter muss die Rufnummer bis 30 Tage nach Vertragsende freihalten. Erst danach wird die Rufnummer frei und darf neu vergeben werden.

4. Rufnummernmitnahme als Prepaid-Kunde:

Wenn Sie als Prepaid-Kunde Ihre Rufnummer mit zu einem anderen Anbieter nehmen möchten, müssen Sie eine sog. Verzichtserklärung beim alten Anbieter unterschreiben. Damit wird die eigene Nummer freigegeben und steht für eine Portierung zur Verfügung. Mit dieser Erklärung verzichten Sie unter anderem auf eventuell noch vorhandenes Restguthaben auf der Karte nach erfolgter Portierung. Auch als Prepaid-Kunde müssen Sie Ihre Daten (Firmenname, Kundennummer, Rufnummer), die beim Prepaid-Anbieter hinterlegt sind, vorher genau prüfen, ggf. aktualisieren lassen und beim neuen Anbieter identisch angeben. Die Bearbeitungsgebühr für die Rufnummernmitnahme (max. 30,72 EUR brutto) wird von Ihrer Prepaid-Karte eingezogen – sie muss also über ausreichend Guthaben verfügen.

Sonderfall:
Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des Anbieters (z. B. Tarifwechsel) besteht nach dem Telekommunikationsgesetz kein gesetzlicher Anspruch auf Rufnummernmitnahme. Wechselt man also innerhalb des gleichen Netzes in einen anderen Tarif, so liegt es im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung der Rufnummer ermöglicht. Gegebenenfalls tut er dies gegen eine Bearbeitungsgebühr.

Festnetz – kündigen Sie auf keinen Fall selber

Einer der größten Fehler bei der Rufnummernmitnahme ist es, selber beim bisherigen Festnetz-Anbieter zu kündigen. Denn in diesem Fall fällt die Rufnummer automatisch an den Anbieter zurück. Der neue Anbieter hat dann normalerweise keine Möglichkeit mehr, die alte Rufnummer zu übernehmen. Beauftragen Sie stattdessen zuerst einen neuen Anbieter und teilen ihm den Wunsch der Rufnummernmitnahme mit. Dieser setzt sich anschließend mit dem alten Anbieter in Verbindung, spricht die Kündigung zum Vertragsende aus und beantragt die Rufnummernmitnahme.

Planen Sie zusätzlich zur Kündigungsfrist 6 bis 8 Wochen Bearbeitungszeit für den neuen Anbieter ein. Diese Zeit benötigt er zur Organisation der Rufnummernmitnahme und um sich mit Ihnen abzustimmen. Die Rufnummernmitnahme müssen Sie in einem Formular offiziell schriftlich bestätigen.

Auch beim Festnetz müssen die Details zum Rufnummerninhaber vorab detailgenau geprüft und ggf. beim alten Anbieter aktualisiert werden. Haben Sie z. B. umfirmiert oder sind umgezogen? Denn nur bei identischen Angaben beim alten wie neuen Anbieter kann eine reibungslose Portierung erfolgen.

Anders als im Mobilfunk, ist im Festnetzbereich eine vorzeitige Mitnahme der Rufnummer vor Vertragsende nicht möglich, sondern immer nur zu Vertragsende.

Für die Rufnummernmitnahme wird vom alten Anbieter eine Bearbeitungsgebühr von max. 30,72 EUR brutto erhoben.

Kunden können übrigens mehrere Rufnummern mitnehmen – in der Regel bis zu 10.

Einschränkungen:

Bei Fragen zur Rufnummernmitnahme unterstützen Sie gerne die Experten von MPC. Nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf.

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